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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

AGB

Stand: 01.04.2017

  1. Präambel
  • Der Lieferant (im weiteren GMS genannt), nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die GMS oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
  • Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von GMS schriftlich bestätigt worden sind.
  • Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Vertrag kommt zustande, wenn GMS innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet, die bestellten Vertragsgegenstände liefert, oder die jeweilige Leistung erbringt.
  • Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  • Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen.

  1. Lieferung
  • Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  • Teillieferungen sind möglich.
  • Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und bei GMS schriftlich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, vorzubringen.
  • Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
  • Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von GMS, insbesondere angemessene Lieferfrist- Überschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
  • Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von GMS oder dessen Unterlieferanten entbinden GMS von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
  • Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien GMS für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl von GMS auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den GMS entstehen.
  • Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch GMS kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch GMS unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist GMS nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.
  • GMS steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
  • Eine Lieferung erfolgt nur, wenn eine Breitbandinternetverbindung besteht und die mit geringem Aufwand an das GMS – System anschließbar ist.

  1. Preise
  • Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
  • Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenanteile oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist GMS berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.

  1. Zahlung
  • Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswerts fällig, ausgenommen reine Hardwarebestellung. Bei Hardwarebestellung wird eine Anzahlung in der Höhe von 80% des Auftragswerts fällig.
  • Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Restzahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
  • Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist GMS berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.
  • Bei GMS einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
  • Bei Zahlungsverzug werden von GMS Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist GMS berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

  1. Eigentumsrecht
  • Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von GMS. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzugs ist die GMS berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Bei exekutivem Zugriff ist der Auftraggeber zur sofortigen Verständigung von GMS verpflichtet.
  • Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist GMS jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber unter Verzicht jeglicher Einwände verpflichtet.
  • Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch GMS stellt keinen Vertragsrücktritt durch GMS dar.

  1. Kostenvoranschlag – Angebot
  • Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
  • Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

  1. Gewährleistung, Garantie und Haftung
  • GMS gewährt 24 Monate „Bring-In-Garantie“ auf die von GMS gelieferte Hardware – d.h. die defekte Ware ist zur GMS zu bringen bzw. zu schicken – auf das von GMS geliefertem und installiertem System.
  • Die Installation von Microsoft-Programmen wird pro gekaufter Lizenz nur auf einer CPU vorgenommen. Bei Installation von Fremdsoftware, die nicht durch GMS durchgeführt wird, erlischt die Garantie auf die von GMS installierte Software. Bei Reparatur von Dritten an der Hardware erlöschen ebenfalls sämtliche Garantieansprüche.
  • Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
  • GMS haftet für Schäden nur, wenn Ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenem Gewinn, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an den aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig,
    ausgeschlossen.
    GMS haftet für die von Ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden unmittelbaren Schäden, jedoch beschränkt auf einen einmaligen Betrag bis zu einer Gesamthöhe von 50% der Jahrespauschalvergütung, maximal jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von EUR 5.000,-
  • Für eine funktionstüchtige und tägliche Datensicherung ist von Seiten des Kunden zu sorgen. Die laufende Kontrolle der Sicherung obliegt dem Kunden. Für Datenverluste und darauf entstehende Vermögensschäden haftet GMS nur bis zur letzten, vom Kunden bereitgestellten und lesbaren Datensicherung.
  • Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für GMS, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. GMS verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
  • Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Verbrauch erheblich mindern verpflichten GMS zur Gewährleistung.
  • Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für GMS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn GMS die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen
    Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person von GMS liegenden Gründen, unzumutbar sind.
  • Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
  • Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
  • Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt GMS, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.

  1. Vertragsrücktritt
  • Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist GMS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
  • Für den Fall des Rücktrittes hat GMS bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
  • Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist GMS von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
  • Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat GMS die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl von GMS einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

  1. Höhere Gewalt
  • Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von GMS entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien GMS für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

  1. Produkthaftung
  • Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von GMS verursacht und zumindest grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden ist.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  • Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
  • Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in der Landeshauptstadt des Geschäftssitzes der zuständigen GMS Division bzw. Salzburg.
  • Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen

  1. Datenschutz und Adressenänderung
  • Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom GMS automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, GMS Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

  1. Inbetriebnahme, Schulung, Betriebszeiten und Dienstleistungen
  •  Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Ware auf eigene Kosten einen den Spezifikationen von GMS entsprechenden Aufstellungsort bereit zu stellen.
  • Die Verlegung der Datenkabel erfolgt vorzugsweise durch den Hauselektriker des Auftraggebers nach Installationsplan von GMS. Die Aufstellung und Inbetriebnahme durch unseren Servicetechniker, sowie die Vor-Ort Schulung durch einen Schulungsmitarbeiter, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand zu unseren derzeit gültigen Verrechnungssätzen verrechnet und erfolgt zu den Betriebszeiten von GMS.
  • Betriebszeiten Montag bis Freitag (werktags) von 08.00 bis 18.00 Uhr
    Außerhalb der Betriebszeiten (werktags) sowie Sonn- und Feiertags wird ein100 %iger Aufschlag auf die aktuellen gültigen Stundensätze der GMS berechnet.

  1. Schlussbestimmungen
  • Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
  • Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • Abweichungen aus den Geschäftsbedingungen von GMS bedürfen der schriftlichen Form.
AGB